Bereits 2016 wurde mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Uhlandstraße“ auf der Fläche die Entwicklung eines Wohngebietes mit Einfamilienhausgrundstücken angestrebt, das Verfahren konnte allerdings aufgrund der Lärmimmissionen durch die nördlich angrenzenden Bahntrassen nicht zu Ende geführt werden.
Die aufgrund der bahnbedingten Lärmwerte von bis zu 72 dB(A) tags erforderlichen umfassenden Lärmschutzmaßnahmen konnten in einem sog. Angebotsbebauungsplan mit einer herkömmlichen offenen Bebauungsstruktur nicht sichergestellt werden. Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes können das Bebauungs- und Nutzungskonzept jedoch bereits zur Aufstellung des Bebauungsplanes klar benannt und somit die jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend berücksichtigt und festgesetzt werden. Im vorliegenden Planfall wurde unter anderem die Gebäudeausrichtung und -gliederung so gewählt, dass der Baukörper eine wesentliche lärmabschirmende Wirkung entfaltet.
Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 207 „Uhlandstraße“ konnte die bauplanungsrechtliche Grundlage geschaffen werden, um die bisher ackerbaulich genutzte Fläche in integrierter Lage und mit guter Anbindung an den (öffentliche Nah-)Verkehr trotz der bestehenden Lärmvorbelastung einer angemessenen Nutzung zuzuführen.