Die Kapazitätsgrenzen des bestehenden Feuerwehrgerätehauses waren nahezu erreicht, weshalb der Neubau des Gebäudes erforderlich war, um einen funktionierenden Betrieb zu gewährleisten.
Hinsichtlich der vorhandenen Nutzungsstruktur wurde im Rahmen der Bestandserfassungen zur Planung die östlichen Plangebietsbereiche als kerngebietstypisch klassifiziert. Im Erdgeschoss der Bestandsbebauung befanden sich durchweg gewerbliche Nutzungen, während in den darüberliegenden Geschossen Wohnungen vorzufinden waren. Um die bestehende Nutzungsstruktur planungsrechtlich zu sichern und das Plangebiet entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung und Konzeption zu entwickeln, wurde daher für diesen Bereich ein Kerngebiet festgesetzt.
Zu berücksichtigen waren sowohl die zu erwartenden Lärmimmissionen durch den Betrieb des neuen Feuerwehrgerätehauses, als auch der Verkehrslärm durch die angrenzenden Landesstraßen. Um den Lärmschutz zu einem westlich angrenzenden Wohngebiet sicherstellen zu können, wurde ein sog. „Baurecht auf Zeit“ festgesetzt (aufschiebend bedingtes Baurecht), mit der Maßgabe, dass das Feuerwehgerätehaus erst bei Errichtung einer entsprechenden Lärmschutzwand zugelassen werden kann.