Davensberg verzeichnet – wie häufig auch vergleichbare Ortslagen – einen Wanderungsverlust der Bevölkerung zwischen 18 und 50 Jahren, wodurch sich die Auswirkungen des demografischen Wandels dort räumlich konzentrieren.
Da das Umland des Oberzentrums Münster jedoch generell für Pendler als Wohnstandort interessant ist, bestand in der Entwicklung eines neuen Wohngebietes ein Potenzial zur langfristigen Stabilisierung der Einwohnerzahlen, einem Zugewinn jüngerer Bevölkerungsgruppen und damit letztlich auch zur Sicherung der infrastrukturellen Versorgung. Davon profitiert nicht nur die potentiell zuziehende Bevölkerung, sondern auch die vorhandene Davensberger Bevölkerung.
Die Abgrenzung des Plangebietes wurde maßgeblich durch die vorhandene Darstellung des Allgemeinen Siedlungsbereiches im Regionalplan Münsterland beeinflusst. Die geschwungene Form der daraus resultierenden Siedlungskontur prägt das städtebauliche Gerüst, sodass auch die Verkehrsflächen und die überbaubaren Grundstücksflächen den geschwungenen Verlauf entsprechend aufnehmen.
Außerdem sah der Entwurf eine Gliederung des Plangebietes in einen westlichen und einen östlichen Teilbereich vor. Diese Gliederung entstand durch den vom Beverfoerder Weg aus nach Süden durch das Plangebiet geplanten Fuß- und Radweg sowie die diesen Weg begleitenden Grünflächen, in die zudem ein Spielplatz integriert werden sollte.
Im Vorfeld der Bauleitplanung wurde im Auftrag der Gemeinde Ascheberg eine rechnerische Bedarfsermittlung und Bilanzierung der Wohnbaulandentwicklung in Davensberg erstellt (Drees & Huesmann Planer, Bielefeld, Oktober 2014). Dadurch konnte eine quantitative und qualitative Bewertung der Wohnbaulandentwicklung in Davensberg dargestellt werden.
Im Ergebnis zeigte die Studie bis 2024 einen Brutto-Wohnbauflächenbedarf von ca. 3 ha. Da jedoch nicht in ausreichendem Maße verfügbare Entwicklungsmöglichkeiten im vorhandenen Siedlungsraum bestanden, wurde eine Erweiterung der Siedlungsfläche vorbereitet.
Dazu wurden vier Standorte hinsichtlich einer Neuausweisung von Wohnbauflächen analysiert, wobei deutlich wurde, dass die Fläche „Hemmen“ die beste Eignung für eine wohnbauliche Entwicklung aufweist.
Um die planungsrechtliche Zulässigkeit für die geplante Wohnbebauung zu erreichen, war die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des
§ 30 BauGB notwendig, da eine planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ausschied.
Zudem wurde im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB der Flächennutzungsplan geändert.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes A 64 „Hemmen“ erfolgte die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes.